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1. Allgemeines

(1) Die folgenden allgemeinen Lizenz- und Verkaufsbedingungen („Geschäftsbedingungen“) gelten für den Vertrieb sämtlicher Produkte und Dienstleistungen der Hint-ELs GmbH(„Hint-Els“) sowie für die Gewährung von Nutzungsrechten für Hint-ELs Software, die auf gelieferten Produkten installiert ist („Software“), einschließlich Benutzerdokumentationen, Bedienungsanleitungen usw. sowie sog. Demoversionen. Das Nutzungsrecht umfasst die Nutzung der Software für Kundenzwecke im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen (nicht exklusives Nutzungsrecht).

(2) Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen oder Geschäftsbedingungen des Kunden, die diesen Bedingungen entgegenstehen, werden hiermit abgelehnt und erhalten gegenüber Hint-ELs nur dann Gültigkeit, wenn Hint-ELs Änderungen dieser Art schriftlich zustimmt. Dies gibt insbesondere für den Fall, dass eine Bestellung mit Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden aufgegeben wird.

(3) Die Geschäftsbedingungen von Hint-ELs stellen außerdem die Grundlage für alle zukünftigen Transaktionen zwischen dem Kunden und Hint-ELs dar.

(4) Die Software entspricht dem aktuellen Stand der Technik. Hint-ELs weist darauf hin, dass es nicht möglich ist, gemäß dem Stand der Technik eine Software zu entwickeln, die vollständig frei von Fehlern in allen Anwendungen und/oder Kombinationen ist. Daher ist die Software nur in ihrer grundsätzlichen Nutzung im Sinne der Softwarebeschreibung und der Kundendokumentation Gegenstand dieses Vertrags.

2. Angebote, Auftragsbestätigungen

(1) Angebote von Hint-ELs sind unverbindlich und können ohne vorherige Ankündigung geändert werden, bis sie von Hint-ELs schriftlich bestätigt werden. Wenn Hint-ELs den Auftrag nicht schriftlich bestätigt, kommt der Liefervertrag bei Lieferung der Waren durch Hint-ELs zustande. In diesem Fall gilt der Versand der Waren als Auftragsbestätigung.

(2) Informationen in den von Hint-ELs erstellten Angeboten bezüglich Abmessungen, Materialien, Farben, Designs und sonstigen Merkmale sind unverbindlich. Informationen dieser Art sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch Hint-ELs verbindlich.

(3) Hint-ELs behält sich das Recht vor, die garantierten Qualitäten zu ändern, sofern dies für den Kunden akzeptabel ist.

3. Preise und Vergütung

(1) Die von Hint-ELs angegebenen Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich der jeweils am Liefertag gültigen Umsatzsteuer in Euro.

(2) Sofern die Lieferzeit nicht mehr als vier (4) Monate nach Vertragsabschluss beträgt, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Die Preise verstehen sich unverpackt ab Werk.

(3) Zölle und Verzollungskosten für Lieferungen ins Ausland sind vom Kunden zu tragen.

(4) Für den Fall, dass sich der Wechselkurs der Fremdwährung, auf deren Grundlage das Angebot von Hint-ELs erstellt wurde, zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung um mehr als 2 % nach oben oder unten verändert, ist Hint-ELs berechtigt, den Verkaufspreis in der Rechnung an den Kunden entsprechend anzupassen.

4. Zahlungsbedingungen

(1) Zahlungen sind an die Zahlstelle von Hint-ELs innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels und ohne Abzüge bzw. sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort netto ohne Abzüge zu leisten. Das Datum des bedingungslosen Zahlungseingangs bei Hint-ELs gilt als Erfüllungsdatum für das Zahlungsziel, dasselbe gilt für alle anderen vereinbarten Zahlungsbedingungen.

(2) Sollte der Kunde nach einer Zahlungserinnerung, welche nach Ablauf des Zahlungsziels von Hint-ELs versandt wird, der Zahlung nicht nachkommen, befindet er sich kraft der Zahlungserinnerung in Verzug. Falls für die Zahlung ein festes Datum vereinbart wurde, befindet sich der Kunde bereits nach Ablauf dieses Datums auch ohne Zahlungserinnerung in Verzug, sofern er nicht rechtzeitig zahlt. Im Falle des Verzug ist Hint-ELs berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz (für Kredite) zu erheben. Sollte es bei Hint-ELs aufgrund des Verzugs nachweislich zu höheren Verlusten kommen, ist Hint-ELs berechtigt, diese geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, gegenüber Hint-ELs nachzuweisen, sollten Hint-ELs als Folge des Zahlungsverzugs keinerlei oder bedeutend geringere Verluste entstanden sein. Die gesetzlich vorgeschriebenen Rechte von Hint-ELs bleiben hiervon unberührt.

(3) Im Falle eines Zahlungsverzugs, eines Einsetzens von Zahlungsschwierigkeiten oder eines Insolvenzverfahrens ist Hint-ELs berechtigt, alle aus der Geschäftsbeziehung noch fälligen Beträge als sofort fällig zu erklären, selbst wenn sie ausgesetzt oder aufgeschoben wurden. Im Falle eines Zahlungsverzugs seitens des Kunden hat Hint-ELs außerdem das Recht, unbeschadet der sonstigen Rechte, eine Nachfrist mit Rücktrittsandrohung zu setzen, vom Vertrag zurückzutreten und auf die Rückgabe der Waren oder einer Vergütung aufgrund von Nichterfüllung zu bestehen.

(4) Hint-ELs allein kann entscheiden, welche Zahlungen mit welchen Zahlungsverpflichtungen verrechnet werden. Wenn bereits Zusatzkosten mit Zinsen erhoben wurden, ist Hint-ELs berechtigt, die Zahlungen zunächst zur Deckung der Kosten zu verwenden, anschließend zur Deckung der Zinsen und zuletzt zur Deckung der grundsätzlichen Forderung.

(5) Der Kunde darf nur solche Forderungen verrechnen, die unstrittig oder rechtlich anerkannt sind und Zurückbehaltungsrechte nur dann geltend machen, wenn sie auf derselben vertraglichen Beziehung beruhen.

5. Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz für Software

(1) Die Software ist durch deutsche Urheberrechte und internationale Urheberrechtsabkommen sowie durch sonstige Gesetze und Vereinbarungen zu geistigem Eigentum geschützt.

(2) Der Kunde darf die gelieferte Software ausschließlich in der Weise vervielfältigen, wie es für die benötigte Nutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen gehören die Installation der Software vom Originalmedium auf die Festplatte der verwendeten Hardware und das Herunterladen der Software auf den Hauptspeicher.

(3) Darüber hinaus darf der Kunde die Software für Backup-Zwecke vervielfältigen. Prinzipiell ist jedoch nur eine einzige Backup-Kopie zulässig. Diese Backup-Kopie ist als solche mit dem in der Softwaredokumentation gelieferten Herstelleretikett zu kennzeichnen.

(4) Sollte aus Gründen der Datensicherheit oder zur Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall ein regelmäßiges Backup der gesamten Datenmenge, einschließlich der verwendeten Software, unvermeidlich sein, darf der Kunde so viele Backup-Kopien erstellen wie notwendig sind. Die dazugehörigen Medien sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Backup-Kopien dürfen ausschließlich zum Zwecke der Archivierung verwendet werden.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, Software und Dokumentation durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch nicht autorisierte Dritte zu schützen. Die gelieferten Originalmedien und die Backup-Kopien sind an einem vor Zugriff unberechtigter Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Einhaltung der vorstehenden Vertragsbedingungen und der Urheberrechtsbestimmungen sind gegenüber den Mitarbeitern des Kunden zu betonen.

(6) Sonstige Vervielfältigungen durch den Kunden, wie das Ausdrucken des Softwarecodes oder Fotokopieren des Handbuchs, sind nicht zulässig. Möglicherweise für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind von Hint-ELs zu beziehen.

6. Mehrfache Softwarenutzung und Nutzung im Netzwerk

(1) Der Kunde darf die Software auf sämtlicher verfügbarer Hardware verwenden. Sollten sich jedoch Änderungen bei der Hardware ergeben, ist die Software von der zuvor verwendeten Hardware zu entfernen.

(2) Die zeitgleiche Einspielung, Speicherung oder Nutzung auf mehr als einem Hardware-System ist nicht zulässig. Sollte der Kunde eine gleichzeitige Nutzung der Software auf verschiedenen Hardware-Konfigurationen wünschen, z. B. durch verschiedene Mitarbeiter, muss eine entsprechende Anzahl von Softwarepaketen erworben werden.

(3) Die Nutzung der Software innerhalb eines Netzwerks oder eines sonstigen Computersystems mit mehreren Stationen ist nicht zulässig, sofern hiermit die Möglichkeit einer zeitgleichen Nutzung der Software durch mehrere Personen geschaffen wird. Sollte der Kunde die Software in einem Netzwerk oder Computersystem mit mehreren Stationen verwenden wollen, muss der Kunde die zeitgleiche Nutzung durch einen entsprechenden Zugriffsschutz verhindern oder an Hint-ELs eine spezielle Netzwerkgebühr zahlen, die durch die Anzahl der an das Computersystem angeschlossenen Nutzer bestimmt wird. Hint-ELs wird den Kunden unverzüglich über die zu zahlende Netzwerkgebühr informieren, sobald der Kunde Hint-ELs die geplante Netzwerkverwendung einschließlich der Anzahl der angeschlossenen Benutzer schriftlich mitgeteilt hat. Die Nutzung in einem solchen Netzwerk oder Computersystem mit mehreren Stationen ist erst dann erlaubt, wenn die Netzwerkgebühr vollständig bezahlt ist.

(4) Mit der Registrierung der Software erhält der Kunde einen persönlichen Registriercode mit seinem Namen und einer hieraus errechneten Registriernummer. Der Kunde ist berechtigt, seinen Registriercode auf einem Computer zu verwenden. Die Vermietung, der Verleih oder die sonstige Überlassung des Registriercodes durch den Kunden an andere Nutzer ist nicht zulässig, sofern dies nicht als Teil einer dauerhaften Übertragung der Software gemäß § VIII geschieht.

7. Rückübersetzung und Änderung der Software

(1) Die Rückübersetzung des Softwarecodes in andere Programmiersprachen (Decompilation) und sonstige Arten der Rückentwicklung der verschiedenen Produktionsphasen der Software, einschließlich Änderungen an der Software, sind für den Eigenbedarf des Kunden zulässig, insbesondere zum Zwecke der Beseitigung von Fehlern oder der Erweiterung des Funktionsumfangs. Als Eigenbedarf in diesem Sinne wird insbesondere die private Nutzung durch den Kunden angesehen. Darüber hinaus gilt als Eigenbedarf auch die professionelle Nutzung oder die Nutzung für gewinnbringende Zwecke, sofern diese auf den Eigenbedarf des Kunden bzw. seiner Mitarbeiter begrenzt ist und nicht für eine externe, gewerbliche Nutzung bestimmt ist.

(2) Die Entfernung von Kopierschutzroutinen oder ähnlichen Schutzroutinen ist nur dann zulässig, wenn die unterbrechungsfreie Nutzung der Software durch solche Schutzmechanismen beeinträchtigt oder verhindert wird. Die Beweispflicht für die Beeinträchtigung oder Verhinderung der störungsfreien Nutzung durch den Schutzmechanismus liegt beim Kunden. § XIV (3) dieser Lizenzbedingungen ist hierbei zu berücksichtigen.

(3) Die entsprechenden Tätigkeiten gemäß Absatz 2 oben dürfen gewerblichen Dritten und damit potenziellen Wettbewerbern von Hint-ELs nur dann überlassen werden, wenn Hint-ELs die gewünschten Softwareänderungen gegen eine entsprechende Vergütung nicht ausführen will. Hint-ELs ist ein angemessener Zeitraum zur Verfügung zu stellen, um prüfen zu können, ob eine solche Aufgabe übernommen werden kann, und der Name der dritten Partei mitzuteilen.

(4) Sofern die genannten Tätigkeiten aus gewerblichen Zwecken durchgeführt werden, sind sie nur zulässig, wenn sie für die Erstellung, Wartung und das Funktionieren einer unabhängig geschaffenen kompatiblen Software notwendig sind, und sofern die notwendigen Informationen noch nicht veröffentlicht oder auf andere Weise zugänglich sind, bzw. beim Hersteller erhältlich sind. Die Adresse des Herstellers ist auf dem Deckblatt des Benutzerhandbuchs zu finden.

(5) Hinweise zu Urheberrecht, Seriennummern und sonstigen Merkmalen zur Identifizierung der Software dürfen unter keinen Umständen entfernt oder geändert werden.

8. Wiederverkauf und Freigabe

(1) Der Kunde darf – mit Ausnahme von § XV, Absatz 2 – die Produkte oder Software, einschließlich Benutzerhandbuch und sonstiges Zubehör, an Dritte veräußern oder verschenken, sofern der Empfänger die Gültigkeit dieser Lizenzbedingungen anerkennt und diesen zustimmt. Im Falle eines solchen Verkaufs bzw. einer solchen Schenkung muss der Kunde alle Kopien der Software, einschließlich aller Backup-Kopien und Aktualisierungen, sowie die Softwaredokumentation an den neuen Nutzer übergeben bzw. alle nicht übergebenen Kopien vernichten. Mit dem Verkauf oder der Schenkung verliert der Kunde das Recht auf die Nutzung der Software. Der Kunde erklärt sich bereit, der in § XIV, Absatz 1 dieses Vertrags aufgeführten Informationspflicht nachzukommen.

(2) Der Kunde darf die Software, einschließlich der Software-dokumentation, vorübergehend an Dritte übertragen, sofern diese nicht zum Zwecke der Vermietung der Software zu Einnahmezwecken oder als Leasing geschieht, und der Dritte die Gültigkeit dieser Bedingungen anerkennt und diesen zustimmt. Der Kunde muss alle Kopien der Software, einschließlich aller Backup-Kopien und Aktualisierungen, sowie die Softwaredokumentation an den neuen Nutzer übergeben bzw. alle nicht übergebenen Kopien vernichten. Für den Zeitraum, den die Software an Dritte übertragen ist, darf der Kunde die Software nicht für eigene Zwecke nutzen. Gewinnbringendes Vermieten oder Leasing ist nicht zulässig.

(3) Der Kunde darf die Software nicht an Dritte übertragen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die genannte dritte Partei diesen Geschäftsbedingungen zuwider handeln wird, und insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen anstrebt. Dies gilt auch für die Mitarbeiter des Kunden.

9. Leistungsdatum, Verzögerung

(1) Informationen zur Lieferung und Leistung sind unverbindlich, sofern sie nicht von Hint-ELs schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Hint-ELs ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern die gelieferten Artikel in bedeutungsvoller Weise vom Kunden genutzt werden können.

(2) Sollte Hint-ELs die Lieferzeit nicht einhalten, kann der Kunde von der Leistung aus dem Vertrag zurücktreten, nachdem eine entsprechende Warnung und eine angemessene Nachfrist mit Rücktrittsandrohung gesetzt wurde. Ein Schadensersatzanspruch seitens des Kunden ist in diesem Fall ausgeschlossen, sofern die Verzögerung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von Hint-ELs bzw. seinen gesetzlichen Vertretern oder stellvertretenden Agenten herbeigeführt wurde. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt nicht in Bezug auf Schadensersatzansprüche bei Tod oder Körperverletzung.

(3) Lieferungen von Hint-ELs gehen grundsätzlich auf Rechnung und Risiko des Kunden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

(4) Hint-ELs behält sich das Recht vor, den Transportweg zu bestimmen, insbesondere, wenn nötig, einen externen Spediteur zu beauftragen.

(5) Lieferungs- und Leistungszeiten verlängern sich jeweils um die Zeiträume, die der Kunde bezüglich der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist in Verzug ist, sowie um die Zeiträume, die Hint-ELs an der Lieferung oder Leistung gehindert wird aus Gründen, die Hint-ELs nicht zu vertreten hat und nach einer angemessenen Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu den Umständen dieser Art gehören höhere Gewalt, arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen sowie gegebenenfalls auch eine unzureichende Kooperation des Kunden. Im Falle von höherer Gewalt ist Hint-ELs berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Leistung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist. Als höhere Gewalt gelten u. a. Streiks, Aussperrung, sonstige unvorhergesehene Störungen, Betriebspausen, Verzögerungen, Leistungsunterbrechungen oder Geräteausfälle sowie alle Verluste, die zum Datum des Vertragsabschlusses unvorhersehbar waren. Dies gilt auch für gewerbliche Transaktionen, bei denen Hint-ELs Lieferungen nicht innerhalb des üblichen Zeitraums erhält. Die in diesem Abschnitt genannten Fälle berechtigen Hint-ELs jedoch nicht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn Hint-ELs für die Hindernisse selbst verantwortlich ist.

(6) Ist der Kunde in Bezug auf die Annahme in Verzug, ist Hint-ELs berechtigt, nach Ablauf der von Hint-ELs gesetzten Nachfrist und einer entsprechenden Ankündigung, die Vertragsleistung zu verweigern. Die Vergütung beträgt in dem Fall 30 % des Kaufpreises, der Kunde hat jedoch das Recht nachzuweisen, dass der Verlust nicht aufgetreten ist oder geringfügiger ausfiel. Hint-ELs kann auch einen höheren Verlust nachweisen.

(7) Sollten die Vertragsparteien nachfolgend zusätzliche Leistungen vereinbaren, die eine Auswirkung auf die vereinbarten Fristen haben, werden die genannten Fristen um einen angemessenen Zeitraum verlängert.

(8) Entsprechende Anfragen und Fristen sind nur gültig, wenn Sie schriftlich festgelegt wurden. Nachfristen müssen angemessen sein. Eine Frist von unter zwei Wochen ist nur in Fällen besonderer Dringlichkeit als angemessen anzusehen.

10. Garantie, Haftung, Gewährleistung

(1) Softwaremängel sind nach den heutigen Stand der Technik niemals vollständig auszuschließen. Der Kunde nimmt dies hiermit zur Kenntnis. Funktionsbeeinträchtigungen der Software aufgrund von Hardware-Fehlern, Umgebungsbedingungen, Bedienungsfehlern oder ähnlichen Ursachen stellen keinen Mangel dar. Unbedeutende Qualitätsminderungen bleiben unberücksichtigt. Hint-ELs übernimmt außerdem keinerlei Garantie für die Beständigkeit, Eignung oder Fehlerfreiheit von Übertragungsleitungen des Kunden oder der kundeneigenen Datenkommunikationsgeräte.

(2) Produktbeschreibungen und --darstellungen in der Software oder Demoversionen sowie die Benutzerdokumentation stellen lediglich Leistungsbeschreibungen und keinerlei Garantie dar. Eine Garantie erfordert eine schriftliche Erklärung der Unternehmensführung.

(3) Mängel an gelieferten Produkten oder Software, einschließlich der Handbücher und anderer Dokumente, sind von Hint-ELs innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Lieferung nach einer entsprechenden Benachrichtigung durch den Kunden zu beheben. Mängel dieser Art werden nach Ermessen von Hint-ELs entweder durch Beseitigung des Mangels oder durch eine Ersatzlieferung behoben. Im Falle einer Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, das mangelhafte Produkt bzw. die Software zurückzusenden. Die als Teil der Ersatzleistung ersetzten Teile gehen in das Eigentum von Hint-ELs über. Sollte der Kunde die von Hint-ELs gelieferten Produkte mit anderen Artikeln kombiniert haben, ist Hint-ELs für die Kosten der Installation oder Demontage der defekten Waren bzw. der Installation der nachfolgend gelieferten Ersatzprodukte nicht haftbar. Der Kunde hat Hint-ELs Gelegenheit zu geben, eine Inspektion durchzuführen oder einen schriftlichen Kommentar abzugeben, bevor eine dritte Partei Waren von Hint-ELs demontiert.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, mangelhafte Geräte nach Entdeckung des Mangels nicht mehr zu verwenden und unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Schäden oder Verluste zu verhindern oder einzugrenzen.

(5) Solange Hint-ELs seiner Pflicht der Ersatzleistung nachkommt, insbesondere zur Behebung von Mängeln oder zur Lieferung von einwandfreien Produkten oder Software, hat der Kunde keinerlei Recht auf Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag, sofern die Ersatzleistung nicht fehlschlägt. Hint-ELs ist zweimalig Gelegenheit zu geben, eine Ersatzleistung zu erbringen. Erst danach darf die Ersatzleistung als fehlgeschlagen angesehen werden.

(6) Die Haftung für natürliche Abnutzung ist ausgeschlossen. Sollten die Betriebs- und Wartungsanweisungen von Hint-ELs nicht eingehalten, Änderungen am Produkt vorgenommen, Teile ersetzt oder Materialien verwendet worden sein, die nicht den Systemanforderungen entsprechen, sind Mängelrügen ausgeschlossen, sofern der Kunde nicht widerlegen kann, dass einer dieser Umstände zu dem Mangel geführt hat. Im Falle einer unbedeutenden Abweichung von der vereinbarten Qualität oder unbedeutenden Einschränkungen der Nützlichkeit der Waren sind Mängelrügen seitens des Kunden ebenfalls ausgeschlossen.

(7) Hint-ELs haftet gemäß der gesetzlichen Vorschriften, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit geltend macht, einschließlich der Vorsätzlichkeit und Fahrlässigkeit durch Stellvertreter und Mitarbeiter von Hint-ELs. Sofern Hint-ELs nicht ein vorsätzlicher Vertragsbruch vorgeworfen wird, ist die Haftung für Schäden auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss vorhersehbaren Schäden beschränkt.

(8) Im Falle einer geringfügigen Fahrlässigkeit ist Hint-ELs nur dann haftbar, wenn eine Pflicht nicht erfüllt ist, deren Einhaltung von zentraler Bedeutung ist (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt und nicht höher als die Vertragssumme bzw. den Wert des zwischen dem Kunden und Hint-ELs vereinbarten Vertrags, auf dem der genannte Schadensfall bzw. alle Schadensfälle basieren.

(9) Sofern der Kunde einen Anspruch auf Rückerstattung anstelle von Leistung hat, ist die Haftung ebenfalls in dem oben unter Absatz 3 beschriebenen Rahmen auf den Ersatz der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schäden beschränkt. Die Haftung für Datenverluste ist beschränkt auf die üblichen Wiederherstellungskosten, die entstehen, wenn regelmäßig dem Risiko angemessene Backup-Kopien erstellt wurden.

(10) Die Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz (§ 14 ProdHG) bleibt hiervon unberührt. Des Weiteren bliebt die Haftung für Schäden oder Verluste aufgrund von Tod, Körperverletzung oder Einschränkung der Gesundheit hiervon unberührt; in diesem Fall haftet Hint-ELs unbeschränkt.

(11) Hint-ELs darf dem Kunden zusätzliche Kosten berechnen, wenn das Produkt oder die Software verändert, außerhalb der bestimmungsgemäßen Umgebung oder unsachgemäß verwendet wurde. Hint-ELs kann eine Aufwandsentschädigung verlangen, falls keine Mängel gefunden werden. In diesem Fall gilt die Beweispflicht gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB).

(12) Falls der Kunde die Software oder Teile hiervon ergänzt oder erweitert oder Dritten die Ergänzung oder Erweiterung der Software gestattet, verfällt die Garantie, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass dies den Schaden nicht (mit)verursacht hat. Hint-ELs haftet nicht für Fehler, Unterbrechungen oder Schäden, die aufgrund von unsachgemäßem Betrieb, Verwendung unpassender Betriebsressourcen oder ungewöhnlicher Betriebsbedingungen entstanden sind.

(13) Gewährleistung bezgl. Hardware:
Der Gewährleistungsanspruch erlischt ferner, wenn der Käufer für die Herstellung der Dentalprodukte andere Materialien verwendet, als die vom Verkäufer gelieferten. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer für die Nutzung der Hint-ELs® Software eine Lizenzgebühr in Höhe von 0,5 % (in Worten Null Komma fünf von Hundert) des Anschaffungspreises für jeden angefangenen Kalendermonat ab dem Zeitpunkt der Systemnutzung mit nicht vom Verkäufer gelieferten Materialien zu verlangen (siehe dazu auch § 21 Lizenzgebühr)

11. Gesamtschuldnerische Haftung

(1) Die Haftung für andere als im § X oben beschriebene Schäden ist ausgeschlossen, unabhängig von der Natur der vorgebrachten Forderung. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche für rechtgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse (culpa in contrahendo) aufgrund anderer Pflichtverletzungen oder unerlaubter Schadensersatzansprüche für tatsächliche Schäden gemäß § 823 BGB.

(2) Sofern Hint-ELs Schadenshaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch in Bezug auf die persönliche Schadenshaftung seiner Angestellten, Vertreter oder im Rahmen der Ausübung der Vertragspflichten beauftragten Personen.

(3) Der Einwand des einfachen Mitverschuldens seitens des Kunden bleibt hiervon unberührt. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Daten zu sichern und sein Computersystem nach dem aktuellen Stand der Technik vor Viren zu schützen.

12. Warenprüfung und Schadensanzeige

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Produkte und Software, einschließlich der Dokumentation, unmittelbar nach Erhalt auf Transportschäden oder Verluste zu prüfen, insbesondere in Bezug auf Vollständigkeit der Medien und Handbücher und der Funktionsfähigkeit der grundlegenden Funktionen des Produkts bzw. der Software. Es gilt § 377 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Offensichtlich festgestellte oder hierbei feststellbare Schäden müssen Hint-ELs innerhalb des genannten Zeitraums unter Verwendung des in der Dokumentation enthaltenen Formulars per Einschreiben gemeldet werden. Die Schadensmeldung muss eine nach bestem Wissen und Gewissen des Kunden möglichst genaue Beschreibung enthalten. Die Versendung dieser Meldung innerhalb von 14 Tagen wird als Einhaltung des genannten Zeitraums gewertet. Die beschädigten Artikel müssen in dem Zustand, in dem der Schaden angezeigt wurde, bereitgehalten werden, damit Hint-ELs bzw. der entsprechende Hersteller diese untersuchen können.

(2) Schäden, die im Rahmen der beschriebenen gründlichen Untersuchung nicht festgestellt werden können (unsichtbare Schäden), müssen innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung entsprechend den in Abs. 1 angegebenen Anforderungen gemeldet werden.

(3) Im Fall einer Nichtbeachtung der Prüfpflicht und/oder der Pflicht zur Schadensmeldung gelten die Software und die Produkte in Bezug auf den jeweiligen Fehler als angenommen.

13. Rücksendungen

(1) Rücksendungen sind nur mit vorheriger Zustimmung von Hint-Els zulässig, welche durch die Zuteilung einer Rückgabenummer (RMA-Nummer) erteilt wird. Der Kunde erhält von Hint-ELs ein Rücksendeformular (RMA-Auftrag). Das Rücksendeformular ist mit einer ausführlichen Beschreibung der Mängel der Rücksendung beizulegen.

(2) Die Rücksendung hat an die von Hint-ELs für Rücksendungen bestimmte Adresse zu erfolgen. Dies ist der Erfüllungsort für die Rücksendung und der Ort, an dem nach ordnungsgemäßer Annahme das Risiko auf Hint-ELs übergeht.

14. Informationspflichten

(1) Im Falle des Verkaufs oder einer sonstigen gemäß § VII dieser Geschäftsbedingungen zulässigen Übertragung der Software hat der Kunde dem Hersteller den Namen und die vollständige Adresse des neuen Eigners schriftlich mitzuteilen.

(2) Sofern es sich bei der genannten Software um Software zu einem Preis von über € 2.500,00 handelt, die an die Hardware des Kunden angepasst wurde, hat der Kunde Hint-ELs außerdem schriftlich über Änderungen in der Hardware zu informieren. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Kunde die entsprechende Software innerhalb eines Netzwerks nutzen möchte.

(3) Unabhängig von dem Wert der genannten Software hat der Kunde Hint-ELs schriftlich über jegliches Entfernen des Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen aus dem Softwarecode zu informieren. Die für diese Art von Nutzungsunterbrechung der Software zulässige Software-änderung muss vom Kunden so genau wie möglich beschrieben werden. Diese Pflicht umfasst eine genaue Darstellung der aufgetretenen Unterbrechungssymptome, die mutmaßliche Ursache der Unterbrechung und insbesondere eine umfangreiche Beschreibung der vorgenommenen Softwareänderung.

15. Eigentumsvorbehalt

(1) Die an den Kunden gelieferte Software verbleibt solange im Eigentum von Hint-ELs, bis alle Forderungen aus der am Lieferdatum oder zu einem späteren Zeitpunkt vorhandenen vertraglichen Beziehung vollständig bezahlt sind bzw. bis alle zur Zahlung verwendeten Schecks oder Wechsel eingelöst sind.

(2) Der Wiederverkauf der Produkte oder Software ist nur dann zulässig, wenn der Eigentumsvorbehalt von Hint-ELs weitergegeben wird. Sollte der Kunde den Eigentumsvorbehalt beim Weiterverkauf der Produkte oder Software nicht weitergeben, überträgt der Kunde hiermit seine Forderungen gegenüber dem Käufer an Hint-ELs.

(3) Wenn das verkaufte Produkt oder die Software installiert, kombiniert oder verarbeitet wird, sodass der Eigentumsvorbehalt verloren geht, überträgt der Kunde hiermit die hieraus entstehenden Forderungen gegenüber Dritten in der Höhe des Rechnungsbetrags an Hint-ELs.

(4) Die Verpfändung gelieferter Artikel oder deren Abtretung als Sicherheit vor der vollständigen Zahlung des Kaufpreises ist nicht zulässig. Im Falle einer Verpfändung, Beschlagnahmung oder sonstiger Maßnahmen Dritter ist Hint-ELs unverzüglich hiervon zu unterrichten. Der Kunde hat die Kosten solcher Maßnahmen zu tragen. Der zuständige Vollzugsbeamte hat das Recht, nach Stornierung der Verpfändung die Waren an Hint-ELs zu übergeben.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, Waren von Hint-ELs ordnungsgemäß zu lagern und ausreichend zu versichern.

(6) Bei Zahlungsrückstand seitens des Kunden oder sonstigen bedeutsamen Verletzungen der Sorgfaltspflicht gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Hint-ELs nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern Hint-ELs den Kunden nicht ausdrücklich hiervon informiert.

(7) Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Hint-ELs verliert der Kunde das Nutzungsrecht für die Software. Alle vom Kunden erstellten Kopien der Software sind zu löschen.

16. Sonderanfertigungen

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind ein Drittel der veranschlagten Kosten bei Eingang der Auftragsbestätigung von Hint-ELs fällig.

(2) Hint-ELs bleibt alleiniger Eigentümer von Werkzeugen, Formen usw., auch wenn diese dem Kunden in Rechnung gestellt wurden.

(3) Der Kunde übernimmt sämtliche Schadensersatzansprüche, die gegenüber Hint-ELs oder seinen Lieferanten in Bezug auf Eigentumsrechte, Urheberrechte, Markenrechte usw. aufgrund von Waren, die nach den Anforderungen, Spezifikationen usw. des Kunden hergestellt wurden, erhoben werden könnten, und zwar nach erster Aufforderung und in unbegrenzter Höhe. Dasselbe gilt für den Fall, dass die andere Partei Waren von Hint-ELs ohne dessen Einverständnis so verwendet, dass Rechte Dritter verletzt werden können.

17. Übertragbarkeit

(1) Hint-ELs hat das Recht, sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden an Dritte zu übertragen.

(2) Die Rechte des Kunden aus geschäftlichen Transaktionen mit Hint-ELs sind nicht übertragbar. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

18. Schriftform

Alle Vereinbarungen, die Anhänge, Ergänzungen oder genauere Bestimmungen zu diesen Geschäftsbedingungen enthalten, einschließlich eines Verzichts auf die Schriftform sowie besondere Gewährleistungen und Vereinbarungen, bedürfen der Schriftform. Falls solche von Vertretern oder Mitarbeitern im Rahmen dieses Vertrags erklärt werden, sind sie nur verbindlich, wenn Hint-ELs sich schriftlich einverstanden erklärt hat.

19. Bestätigungsklausel

Der Kunde bestätigt den Erhalt der vorstehenden Geschäftsbedingungen von Hint-ELs. Dem Kunden wurde ausreichend Gelegenheit gegeben, den Inhalt dieser Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen.

20. Produktunterstützung

Produktunterstützung für die Software durch Hint-ELs besteht über einen Zeitraum von 30 Tagen nach Erhalt der Software oder des Registriercodes. Der Kunde kann sich für die Produktunterstützung an die unter www.hintel.com unter „Support“ angegebene Nummer wenden. Falls der Kunde Fragen zu diesem Vertrag hat oder aus anderen Gründen mit Hint-ELs Kontakt aufnehmen möchte, kann er sich an die in der Dokumentation aufgeführten Adressen wenden.

21. Lizenzgebühr

1. Das Nutzungsrecht für die Hint-ELs Software gilt ausschließlich bei Verwendung originaler Hint-ELs Werkstoffe und -Werkzeuge.

2. Bei Verwendung nicht originaler Hint-ELs Werkstoffe und -Werkzeuge erlischt das Nutzungsrecht ohne Lizenzgebühr ab dem Zeitpunkt der Verwendung anderer Produkte.

3. Für die tatsächliche weitere Nutzung ist der Verkäufer berechtigt, eine Lizenzgebührt in Höhe von 0,5 % (in Worten Null Komma fünf von Hundert) des Anschaffungspreises für jeden angefangenen Kalendermonats der tatsächlichen Gebrauchsüberlassung ab dem Zeitpunkt der Erlöschens des Lizenzschutzes gemäß Absatz 2 zu verlangen.

4. Bei Verwendung von nicht original Hint-ELs Werkstoffe und -Werkzeugen erlischt jegliche Gewährleistung für die Produkte, die Gegenstand dieses Kaufvertrages sind, einschließlich der Hint-ELs Software.

22. Schlussbestimmungen

(1) Diese Geschäftsbedingungen unterliegen den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für Verträge unter Geschäftsleuten, juristischen Personen oder speziellen öffentlich-rechtlichen Fonds ist der Erfüllungsort Frankfurt am Main; der Gerichtsstand für diese Geschäftsbedingungen und sämtliche diese betreffenden Rechtsstreitigkeiten ist Frankfurt am Main.

(2) Sollte eine dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder rechtlich nicht durchsetzbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

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22.10.07 - 2. Hint-ELs Anwendersymposium

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